Aufgrund der noch sehr unübersichtlichen und dynamischen Situation in der Ukraine, kommen vor allem befristete Mietverträge in Betracht, zumal die betroffenen Menschen kaum Planungssicherheit für die nächste Zeit haben.
In erster Linie kommt ein Mietverhältnis zum vorübergehenden Gebrauch in Betracht. In Abgrenzung zum Zeitmietvertrag handelt es sich dabei um einen Mietvertrag, bei dem Vermieter*innen und Mieter*innen davon ausgehen, dass die Wohnung nicht zum ständigen Lebensmittelpunkt von Miter*innen wird, sondern lediglich auf Grund solcher Anlässe genutzt wird, die ihrer Natur nach von kurzer Dauer sind.
Die Dauer eines solchen Mietervertrages ist gesetzlich nicht geregelt, wobei nach der Rechtsprechung ein Zeitraum von drei Monaten nicht überschritten werden sollte. In der vorliegenden aktuellen Situation ist anzunehmen, dass mit der Suche nach Zuflucht ein Grund für eine Befristung vorliegt und die Dauer von drei Monaten nicht so genau zu nehmen ist.
Ein Mietverhältnis zum vorübergehenden Gebrauch unterliegt im Übrigen keinen weiteren Regelungen. Insbesondere die Kündigungsregelungen und die Höhe der Miete (keine Anwendung der Mietpreisbremse) kann frei vereinbart werden.
Weitere Informationen des Immobilienverband Deutschland ivd.