Zukünftig gilt im Fall der Doppeltätigkeit, dass die Auftraggeber*innen des Maklers eine Provision in selber Höhe zahlen sollen. Wird der Immobilienmakler nur für die/den Verkäufer*in tätig, soll die/der Käufer*in sich aber an der Provision beteiligen, ist diese
Beteiligung auf maximal die Hälfte von dem, was mit der/dem Verkäufer*in vereinbart wurde, begrenzt.
Die in den meisten Bundesländern schon lange übliche Regelung der Provisionsteilung zwischen Verkäufer*innen und Käufer*innen soll nun Kraft Gesetzes generell in allen Bundesländern gelten und trägt der beidseitigen Beratungstätigkeit des Maklers Rechnung.
Das Bestellerprinzip für Mietverträge gilt weiterhin seit dem 1. Juni 2015. Es besagt, dass die/der Vermieter*in den bestellten Makler bezahlt.
Weitere Informationen des Immobilienverband Deutschland ivd.