Seit dem 1.11.2020 ist das Gebäudeenergiegesetz (GEG) in Kraft getreten. Hier wurden die Vorschriften der EnEV (Energieeinsparverordnung), des EnergieeinsparG (Energieeinspargesetz) und des EEWärmeG (Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz) in einem modernen Gebäudeenergiegesetz zusammen geführt.
Es gibt eine Übergangsfrist zwischen der aktuellen Energieeinsparverordnung EnEV und dem GEG bis zum 01.05.2021. Durch das neue Gebäudeenergiegesetz ist ein Energieausweis bei Verkauf, Vermietung und auch nach grundlegender Sanierung einer Immobilie Pflicht.
Er zeigt, wie viel Energie die Immobilie verbraucht und informiert steckbriefartig über den Energiebedarf eines Hauses. Es gibt 2 Arten: Den Bedarfs- und den Verbrauchsausweis. Bedarfsbasierte Energieausweise sind vorgeschrieben für Gebäude mit weniger als 5 Wohnungen, die mit einem Bauantrag vor dem 1. November 1977 errichtet und nicht mindestens auf das Anforderungsniveau der ersten Wärmeschutzverordnung (WSVO) von 1977 modernisiert wurden. Auch wer künftig Mittel aus staatlichen Förderprogrammen zur energetischen Sanierung seines Gebäudes bekommen möchte, muss einen Bedarfsausweis vorlegen.
Für alle anderen Wohngebäude, also bei Gebäuden mit nicht mehr als 5 Wohnungen und einem Bauantrag nach dem 1. November 1977, besteht Wahlfreiheit zwischen Bedarfs- und Verbrauchsausweis. Allerdings raten Mieterbund und Verbraucherzentralen bei Wohngebäuden grundsätzlich zum Bedarfsausweis.
Wir bieten Ihnen die Erstellung des Energieausweises im Rahmen eines Vermarktung-Auftrages kostenlos an.
Weitere Informationen des Immobilienverband Deutschland ivd.